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AGB

1. Sachlicher Geltungsbereich

 

1. Die Firma Netwalker schließt Verträge über die Entwicklung, den Verkauf, die Lieferung und die Anpassung insbesondere von Open Source Software Produkten, den Verkauf und die Lieferung von Hardware-Produkten oder Zubehörartikeln und sonstige Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, sofern keine besonderen Vertragsbedingungen vereinbart wurden. Den Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.
2. Diese Bedingungen sind auch Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen, selbst wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.

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2. Zustandekommen von Verträgen

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1. In Prospekten, Anzeigen, Analysen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Zusicherungen von Eigenschaften. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für alle Preisangaben, Einarbeitungszeiten oder Angaben zur Freigabe von Ergänzungen und Erweiterungen.
2. Schriftliche Angebote der Firma Netwalker sind 14 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Für die Berechnung dieser Frist ist das Datum des Angebots maßgebend.
3. An Bestellungen und sonstige Angebote ist der Kunde 14 Tage, gerechnet ab dem Eingang der Bestellung oder des sonstigen Angebots bei der Firma Netwalker, gebunden. Fordert die Firma Netwalker zur Beurteilung des Angebots weitere Informationen an, insbesondere Angaben zum bestehenden Datenbestand oder zu dem zu erwartenden Datenvolumen, verlängert sich die Frist für die Annahme des Angebots jeweils um den Zeitraum zwischen der Anforderung der Informationen und dem Eingang dieser Informationen bei der Firma Netwalker.
4. Ein Vertrag kommt entweder durch fristgerechte Annahme eines schriftlichen Angebots der Firma Netwalker oder mit der schriftlichen Bestätigung einer Bestellung oder eines sonstigen Angebots des Kunden durch die Firma Netwalker zustande. Einer schriftlichen Auftragsbestätigung gleich kommt die Ausführung des Geschäfts durch die Firma Netwalker. Als schriftlich gelten auch per E-Mail übermittelte Angebote und Bestätigungen.

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3. Preise

 

1. Die Preise und Lizenzgebühren ergeben sich aus der Preis- und Produktionsliste der Firma Netwalker, die jederzeit geändert werden kann.
2. Alle Preisangaben verstehen sich in Euro und, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ausschließlich Verpackungs- und Versandkosten sowie ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Die Preise und Lizenzgebühren umfassen nur dann Installationskosten sowie die Kosten für die Einarbeitung in die Nutzung der Softwareprodukte, die Lieferung von Zubehör oder sonstigen Dienstleistungen, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

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4. Zahlungsbedingungen

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1. Zahlungen haben ohne Abzug in der Weise zu erfolgen, dass die Firma Netwalker spätestens 5 Tage nach Zugang der Rechnung über den Betrag verfügen kann und können mit befreiender Wirkung nur an die Firma Netwalker unmittelbar oder ein von der Firma Netwalker angegebenes Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.
2. Die Ablehnung von Wechseln oder Schecks bleibt vorbehalten; die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
3. Die Firma Netwalker ist berechtigt, für abgeschlossene Teile eines Auftrags angemessene Teilzahlungen zu verlangen.
4. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
5. Ist der Kunde in Verzug, ist die Firma Netwalker berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu verlangen, mindestens jedoch 5 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Firma Netwalker ein wesentlich geringerer Zinsschaden entstanden ist. Die Firma Netwalker behält sich vor, für Mahnungen eine Bearbeitungsgebühr von EUR 2,50 zu berechnen.
6. Die Firma Netwalker ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, wenn bei objektiver Würdigung anzunehmen ist, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunde fällige Forderungen der Firma Netwalker nicht ausgleicht und deshalb die Zahlungsansprüche der Firma Netwalker gefährdet erscheinen oder eine wesentliche Vermögensverschlechterung für die Firma Netwalker erst nach Vertragsschluss erkennbar geworden ist. Die Firma Netwalker kann in diesem Fall ferner weitere Leistungen aussetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis oder hiermit wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen oder aus früheren Verträgen vom Kunden bezahlt bzw. ausreichende Sicherheiten gestellt worden sind. Kommt der Kunde diesem Verlangen der Firma Netwalker nicht nach, ist die Firma Netwalker unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und als Mindestschaden 20% des vereinbarten Kaufpreises zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Firma Netwalker entstandene Schaden geringer ist.

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5. Lieferung und Lieferverzug

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1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden oder Transportunternehmer geht die Gefahr auf diesen über. Die fristgerechte Annahme ist wesentliche Vertragspflicht des Kunden. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch die Firma Netwalker gegen alle versicherbaren Risiken versichert.
2. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar.
3. Bei Neukunden übernimmt die Firma Netwalker die Lieferung von Gegenständen nur gegen Nachnahme.
4. Die Lieferverpflichtung der Firma Netwalker steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch die Firma Netwalker verschuldet.
5. Liefer- und Leistungsfristen sind grundsätzlich für die dass IT GmbH unverbindlich. Für die verbindliche Zusage von Liefer- und Leistungsfristen seitens der Firma Netwalker ist Schriftform erforderlich.

Nach Ablauf verbindlicher Lieferfristen hat der Kunde der Firma Netwalker zunächst eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu setzen, die Leistungen nach Ablauf dieser Frist abzulehnen. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist kann der Kunde unter Ausschluss sonstiger Ansprüche - vorbehaltlich etwaiger Rechte gemäß Ziffer 12. - vom Vertrag zurücktreten.
6. Ereignisse höherer Gewalt, auch wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten, berechtigen die Firma Netwalker, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, kann sie vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die der Firma Netwalker die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, gleichgültig ob durch betriebliche oder außerbetriebliche Umstände bedingt.
7. Terminangaben über die Fertigstellung oder Auslieferung nicht fertiggestellter oder freigegebener Softwareteile sind im Interesse einer praxisgerechten und möglichst umfassenden Testphase in der Regel unverbindliche Planvorgaben.

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6. Support und Wartung

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1. Nach Vereinbarung leistet die Firma Netwalker Support und Wartung. Dies ist die Beratung, Anleitung und sonstige Unterstützung bei konkreten Problemstellungen, welche sich bei der Erhaltung der Einsatzfähigkeit der EDV-Systeme auf der EDV-Anlage des Kunden ergeben. Soweit es technisch möglich ist, kann der Kunde wählen, ob er die dazu notwendigen Eingaben und Änderungen unter Anleitung der Firma Netwalker selbst vornimmt (Support) oder von der Firma Netwalker vornehmen lässt (Wartung). Ausgenommen sind jedoch jegliche Programmierarbeiten, die über das zur Fehlerbeseitigung und Systemerhaltung notwendige Maß hinausgehen, sowie die Entwicklung komplexer IT-Konzepte, Machbarkeitsstudien etc. (IT-Consulting).
2. Dem Kunden ist bewusst, dass keine Software frei von Fehlern ist und dass die Firma Netwalker, trotz aller Bemühungen im Rahmen des betriebswirtschaftlich Sinnvollen, möglicherweise nicht in der Lage ist, jede Support- oder Wartungsanfrage vollständig zu beantworten. Die Firma Netwalker gibt deshalb keine Garantien hinsichtlich der Lösbarkeit einer Anfrage.
3. Für Leistungen nach Ziffer 6.1. werden die vereinbarten Stundensätze berechnet. Die Berechnungszeit läuft mit Beginn der Fehlerdiagnose, gegebenenfalls schon mit telefonischen Hinweisen auf die Handhabung des Problems; sie endet mit der Beseitigung des Problems bzw. mit der Feststellung, dass die Netwalker, trotz aller Bemühungen im Rahmen des betriebswirtschaftlich Sinnvollen, nicht in der Lage ist, die Anfrage zu lösen.

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7. Eigentumsvorbehalt

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1. Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden und aller sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Kunden bestehenden Forderungen behält sich die Firma Netwalker das Eigentum an gelieferten Produkten (nachfolgend: "Vorbehaltsware") vor. Dies gilt auch insoweit, als die Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) eingestellt werden.

2. Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen und umbilden. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt jedoch ausschließlich für die Firma Netwalker, die einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache entspricht.

3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder im Miteigentum von der Firma Netwalker stehender Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer IX/1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an die Firma Netwalker ab, welche diese Abtretung annimmt. Besteht an den veräußerten Gegenständen nur ein Miteigentumsanteil von der Firma Netwalker, sind die Forderungen jeweils in Höhe des Verkaufswertes dieses Anteils, aber mit Vorrang vor den übrigen Forderungen, abgetreten. Auf Verlangen der Firma Netwalker wird der Kunde der Firma Netwalker Namen und Anschrift der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitteilen. Die Firma Netwalker darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht erlaubt.

4. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Firma Netwalker hinweisen und die Firma Netwalker unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - oder wenn Tatsachen vorliegen, die eine Zahlungseinstellung erwarten lassen, entfällt die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung, zum Einzug von Forderungen und zur Be- und Verarbeitung bzw. Verbindung von Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden und die Firma Netwalker kann die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen Dritte verlangen. Diese Rechte der Firma Netwalker bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma Netwalker gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Firma Netwalker ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den Kunden aus deren Erlös zu befriedigen. Auf Verlangen des Kunden wird die Firma Netwalker Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10% übersteigt. Sofern die Firma Netwalker GmbH zur Ausübung des Eigentumsvorbehaltes berechtigt ist, gewährt der Kunde der Firma Netwalker zum Zweck der Abholung der Vorbehaltsware zu geschäftsüblichen Zeiten unwiderruflich und uneingeschränkt Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. seinem Betriebsgelände.

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8. Gewährleistung für Hardware-Produkte

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1. Die Firma Netwalker leistet Gewähr dafür, dass gelieferte Hardware-Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Material- und Herstellungsmängeln sind, die den Wert oder die Tauglichkeit dieser Hardware-Produkte erheblich mindern. Ferner leistet die Firma Netwalker Gewähr dafür, dass gelieferte Hardware-Produkte die ausdrücklich von der Firma Netwalker schriftlich zugesicherten Eigenschaften besitzen. Eine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit der Produkte oder deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck übernimmt die Firma Netwalker grundsätzlich nicht.
2. Von der Firma Netwalker herausgegebene technische Datenspezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, dass sie ausdrücklich als solche von der Firma Netwalker schriftlich bestätigt worden sind.
3. Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich durch die Firma Netwalker übernommen wurde, die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Meldung, Eingrenzung und Dokumentation der Fehler und sonstigen Mängel.
4. Der Käufer muss im Falle des Versendungskaufes Schäden an der Verpackung sofort dem Transportunternehmen mitteilen und den Tatbestand aufnehmen lassen. Weitere Schäden muss er der Firma Netwalker  unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Firma Netwalker unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
5. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl der Firma Netwalker kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Falls die Nachbesserung fehlschlägt, also z.B. die Firma Netwalker die Mängel auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
6. Die Gewährleistungsfrist sowie die Frist für ggf. bestehende Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden, beträgt 6 Monate ab Betriebsbereitschaft.
7. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch den Kunden ist ausgeschlossen.
8. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.
9. Wird ein System auf Wunsch des Kunden nicht von der Firma Netwalker installiert, hat der Kunde im Gewährleistungsfall die ordnungsgemäße Installation nachzuweisen.
10. Der Kunde beachtet bei der Nutzung der Hardware und der Feststellung, Meldung und Eingrenzung von Fehlern und sonstigen Mängeln die Hinweise der Firma Netwalker. Ansonsten entfällt die Gewährleistung, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der Firma Netwalker bzw. denen des Herstellers entsprechen oder der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Kunde einen Fehler nicht angezeigt und nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne die schriftliche Zustimmung der Firma Netwalker technische Originalkennzeichen, Aufkleber, Seriennummern oder ähnliche Kennzeichen geändert oder beseitigt werden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normaler Verschleiß / Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannung / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchs- und Verschleißteile wie Druckköpfe, Toner, Farbbänder, Patronen, Datenträger etc.
11. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen der Firma Netwalker-Kundendienstpreisen und -bestimmungen berechnet.
12. Die Firma Netwalker ist im Gewährleistungsfall lediglich verpflichtet, die bei Auslieferung vorhandene Installation der Hard- und Software wiederherzustellen. Die Firma Netwalker ist nicht verpflichtet, die Daten des Kunden zu sichern und/oder wiederherzustellen.

9. Gewährleistung für Softwareprodukte

1.Softwareprodukte sowie Betriebssysteme von Drittfirmen, die als solche in der Firma Netwalker Preis- und Produktliste ausgewiesen sind (Fremdsoftware), werden von der Firma Netwalker grundsätzlich auf der Basis und zu den Bedingungen eines zwischen der Drittfirma und dem Kunden gesondert abzuschließenden Softwareüberlassungs-und Lizenz-Vertrages weitergegeben. Für Fremdsoftware leistet die Firma Netwalker keine Gewähr.
2. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen ferner für nicht von der Firma Netwalker gelieferte Softwarekopien sowie für Software, die auf einem Computersystem betrieben wird, dass nicht die Mindesthardwarekonfiguration und Softwareausstattung gemäß der Software-Produktbeschreibung aufweist.
3. In den Fällen des Verkaufs von Standardsoftware durch die Firma Netwalker im eigenen Namen gelten die Regelungen unter 8. sinngemäß.
4. Die Firma Netwalker gewährleistet, dass von der Firma Netwalker gegen Entgelt entwickelte und lizensierte Softwareprodukte (Eigensoftware) die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Software-Produktbeschreibung für die betreffenden Eigensoftwareprodukte enthalten sind und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesehen Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Ferner gewährleistet die Firma Netwalker, dass die zur Nutzung überlassene Eigensoftware im Zeitpunkt der Lizenzerteilung frei von Rechten Dritter ist, die den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der Software-Produktbeschreibung stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von der Firma Netwalker bestätigt worden.
5. Dem Kunden ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Software und dem zugehörigen sonstigen Material nicht ausgeschlossen werden können.
6. Für den Fall, dass bestimmte Funktionen oder Leistungsmerkmale der Software-Produktbeschreibung nicht erfüllt werden oder dass vom Kunden Fehler schriftlich oder in nachvollziehbarer Weise mitgeteilt werden, erfolgt nach Wahl der Firma Netwalker Nachbesserung, die auch darin bestehen kann, dass dem Kunden eine neue Programmversion zur Verfügung gestellt wird.
7. Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche der Firma Netwalker erfolglos oder bietet die Firma Netwalker keine fehlerfreie neue Programmversion an, ist der Kunde berechtigt, entweder Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
8. Der Gewährleistungsanspruch entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Kunden selbst oder durch einen Dritten geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Der Gewährleistungsanspruch entfällt ferner für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Fehler der Hardware, der Betriebssysteme, Nichtbeachtung der Datensicherungsvorschriften oder sonstige, außerhalb des Verantwortungsbereichs der Firma Netwalker liegende Vorgänge zurückzuführen sind oder wenn der Auftraggeber der Firma Netwalker die Möglichkeit verweigert, die Ursache des gemeldeten Fehlers oder Mangels zu untersuchen.
9. Im übrigen gelten die Ziffern 8.3., 8.5. - 8.11. entsprechend.

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10. Gewährleistung bei EDV-Projekten

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1. Die Firma Netwalker gewährleistet, dass Programme und Konzepte, die in EDV-Projekten für den Kunden individuell erarbeitet und umgesetzt werden, nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit der Abnahme.
3. Die Ziffern 8.3., 8.7., 8.10. und 8.11. gelten entsprechend.

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11. Test- und Wartungsmaterial

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1. Diagnose-Software, Dokumentation; Geräte und andere Materialien, die von der Firma Netwalker zum Zweck der Installation, Durchführung von Gewährleistungsarbeiten oder Erbringung von Dienstleistungen benötigt werden, können zusammen mit den der Firma Netwalker-Produkten geliefert werden, und werden auf Wunsch von der Firma Netwalker beim Kunden aufbewahrt; sie bleiben jedoch Eigentum der Firma Netwalker.
2. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die genannten Test- und Wartungsmittel nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Firma Netwalker benutzen oder Dritten zugänglich machen.

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